I. Zweck und Sitz des Vereins
Der Zweck des in Affeln unter dem Namen “Schützenverein” bestehenden Vereins ist, unter den Bewohnern der gemeinden Affeln, Altenaffeln, Blintrop und Küntrop eine Annäherung herbeizuführen sowie Geselligkeit und Frohsinn unter ihnen zu pflegen und zu fördern. Zu Erreichen dieses Zweckes wird alljährlich im Sommer ein Schützenfest veranstaltet, wobei ein Festzug und ein Vogelschiessen seitens der Vereinsmitglieder stattfindet.
Der Sitz des Vereins ist Affeln. Der Verein soll zum Vereinregister des Amtsgerichts zu Balve angemeldet werden. Mit der Eintragung in dasselbe erhält der Name des Vereins den Zusatz “eingetragener Verein”.
II. Eintritt und Austritt der Mitglieder
In den Verein kann jeder männliche Eingesessene der oben genannten Gemeinden eintreten, sofern er unbescholten ist und ads achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Er muß eintreten, wenn er sich an dem Schützenfeste beteiligen will. Die Anmeldung ist schriftlich oder mündlich an den Vorsitzenden des Vereins zu richten, der über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit des Vorstandes beschließt und die Eintragung in das Mitglieder-Verzeichnis zu veranlassen hat.
Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt muß jedoch mindestens einen Monat vor dem jährlich stattfindenden Schützenfest dem Vorsitzenden schriftlich oder mündlich angezeigt werden, widrigenfalls der Beitrag für das laufende Jahr noch bezahlt werden muß.
Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied auf die Dauer von 3-5 Jahren aus dem Vereine ausgeschlossen und für diese Zeit sämtlicher Anrechte auf das Vereinsvermögen und sonstiger Rechte für verlustig erklärt werden, wenn 1. die Voraussetzung des § 3 bezüglich der Unbescholtenheit nicht mehr vorliegt; oder 2. dasselbe sich ungebührlich gegen die vorgesetzte Behörde oder ein anderes Mitglied benimmt; oder 3. seinen jahrlichen Beitrag bis spätestens 10. Juli jeden Jahres nicht gezahlt hat. Bei Wiederaufnahme eines ausgeschiedenen Mitgliedes muß das Eintrittsgeld von neuem entrichtet werden.
III. Beiträge
Jedes Mitglied hat: 1. bei seinem Eintritt in den Verein ein Eintrittsgeld von drei Mark, 2. einen jährlichen Beitrag von Schützen l. Klasse 3,- M, Schützen II. Klasse 1,50 M – III. Klasse ist frei – zu zahlen. Die l. Klasse umfaßt die ledigen Mitglieder bis zum 40. Lebensjahre, die II. Klasse die verheirateten Mitglieder bis zum 60. Jahre, und zur III. Klasse gehören alle Mitglieder über 60 Jahre bis zu ihrem Tode. Ebenso auch die Ehrenmitglieder. Die Beiträge und das Eintrittsgeld können nach Bedürfnis nach Beschluß des Schützenvorstandes erhöht oder ermäßigt werden.
Zur Bestreitung der Kosten des Schützenfestes wird an beiden Festtagen von den Festteilnehmern pro Tag: 1. ohne Tanz 50 Pfennig und 2. mit Tanz 1,50 M erhoben. Vereinsmitglieder müssen während des Festes ihre Vereins Medaille und Festteilnehmer ihre Eintrittskarte offen tragen.
IV. Vorstand des Vereins
Der Verein hat einen Vorstand, welcher aus 7 Mitgliedern besteht, und zwar:
einem Vorsitzenden
einem stellvertretenden Vorsitzenden
einen Schriftführer
einen stellvertretenden Schriftführer
einen Rendanten (kann durch den Vorsitzenden vertreten werden)
einen ersten Beisitzer
einen zweiten Beisitzer
wovon je ein Mitglied in den Gemeinden Altenaffeln, Blintrop und Küntrop zu wohnen hat. Der gesamte Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außer gerichtlich. Die Willenserklärung und Zeichnung des Vereins geschieht dadurch, daß die Zeichnenden zu der Firma des Vereins ihre Unterschriften hinzufügen. Rechtsverbindlichkeit für den Verein hat die Zeichnung bei Quittungen über Beträge unter 150 M, wenn sie vom Vereinsvorsteher oder dessen Stellvertreter und einem Beisitzer – in allen übrigen Fällen, wenn sie vom Vereinsvorsteher und mindestens zwei Beisitzern erfolgt ist. (Geändert am 24. Mai 1920. Durch Generalversammlung beschlossen, daß der Vorstand anstatt aus 7 nur aus 6 Mitgliedern bestehen soll, da die Gemeinde Küntrop aus unserem Verein ausgeschieden ist, weil sie ein eigenes Fest feiert.)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied, welches das 35. Lebensjahr vollendet hat und selbständig, eingesessen und unbescholten ist. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel – kann aber auch nach vorheriger Anfrage durch Akklamation mündlich ausgeführt werden. Alle zwei Jahre scheidet ein Dritte! (2 Mann) und zum dritten Male drei Mann aus. Der jetzige Vorstand bleibt in seinem Amte, da die letzte Ergänzungsresp. Neuwahl am 18. Dezember 1910 ausgeführt worden ist.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, die einzelnen Sitzungen werden vom Vorsitzenden berufen.
Der Pendant hat die Kasse zu verwalten und hierüber alljährlich in einer besonders zu diesem Zwecke vom Vorsitzenden berufenen Vorstandssitzung Rechnung zu legen. – Alle Ausgaben des Rendanten müssen vom Vorsitzenden und Schriftführer angewiesen werden. Zu größeren einmaligen oder besonderen Ausgaben ist die Genehmigung der Mitgliederversammlung erforderlich, wenn dieselbe 150,- M übersteigt.
V. Hauptmann und Offiziere
Zur Leitung und Führung des Schützenzuges, zur Ordnung und Sicherung beim Abschießen des Vogels, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Ruhe während der Festtage, besonders auch beim Tanzen, wird vom Vorstande ein Hauptmann, ein Adjutant und zwei Offiziere, ferner ein Fähnrich und ein Tambour in Vorschlag gebracht und von der Mitgliederversammlung genehmigt oder durch Stimmzettel gewählt. Die Wahl erfolgt durch Stimmenmehrheit der Erschienenen. Die Wahl erstreckt sich auf 3 Jahre. Die zu wählenden Benannten müssen selbständig und unbescholten sein.
Der Schützenvorstand, der Hauptmann, Adjutant, Offiziere nebst Fähnrich und Tambour sind vom Jahresbeitrag zur Schützenkasse frei, erhalten aber sonst keine Besoldung – bloß der Pendant erhält jährlich zehn Mark, ist aber sonst haftbar für die Kasse, und der Tambour erhält jährlich sechs Mark für die Dienste mit der Trommel, welche ihm der Schützenvorstand anzeigt. Der Fähnrich hat die Schützenfahne zu tragen bei der Prozession, bei den Schützenzügen sowie auch bei Beerdigungen von Schützenbrüdern. Für den Hinderungsfall hat sich derselbe einen Stellvertreter aus den Schützenbrüdern zu nehmen.
VI. Mitgliederversammlung
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstande zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet.
Jährlich finden an vom Vorstande festzusetzenden Tagen zwei ordentliche Generalversammlungen statt, in welchen die Wahl des Vorstandes usw. erfolgt, der jährliche Kassenbericht vorgelesen und zur Kenntnis vorgelegt wird usw. Die erste ist womöglich auf Ostermontag, und die zweite soll innerhalb zweier Monate nach dem Schützenfeste abgehalten werden.
Außer diesen ordentlichen Versammlungen kann der Vorstand auch die Einberufung von außerordentlichen Mitgliederversammlungen beschließen. Tag und Ort sämtlicher Versammlungen der Mitglieder sind vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung in einer vom Vorstande zu bestimmenden Weise eine halbe oder eine ganze Woche vorher bekanntzumachen. Die Versammlungen selbst werden vom Vorsitzenden geleitet.
Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
Der Vorsitzende eröffnet die Versammlung mit Bekanntmachung des Gegenstandes der Berufung. Die Beschlüsse werden mit Ausnahme derjenigen, welche die Änderung der Satzungen und die Auflösung des Vereins betreffen, nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, in das Protokollbuch unter Angabe des Datums und der Anzahl der erschienenen Mitglieder eingetragen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
VII. Ordnung für die Festfeier
Der Verein feiert nach vorheriger Beschlußfassung des Vorstandes und der Generalversammlung einmal in Affeln ein Schützenfest mit zweitägiger Dauer. Für die Festfeier wird ein für allemal der 29. und 30. Juni festgesetzt.
Am Vorabend des Schützenfestes findet nach 7 Uhr abends die Aufsetzung des Vogels unter Begleitung der Musik statt, und wird derselbe in der Wohnung des Schützenkönigs abgeholt. Der Vorstand ist berechtigt, zur Hilfeleistung beim Aufsetzen des Vogels die erforderliche Mannschaft aus den Mitgliedern des Vereins aufzubieten. Die Aufgeforderten sind zur Folgeleistung bei Vermeidung einer Strafe von 50 Pfennig dazu verpflichtet.
Nach der Aufsetzung des Vogels findet in der Schützenhalle eine gemeinsame Bierprobe auf Kosten des Vereins statt. Danach wird den Herren: Pfarrer, Vikaren, Lehrern und Hauptmann ein Musikständchen dargebracht (Schluß).
Am ersten Festtage IVi bis 3 Uhr, also nach Beendigung des Nachmittaggottesdienstes, werden die Mitglieder durch Trommelschlag zusammenberufen vor das Vereinslokal, zur Teilnahme an dem Schützenzuge. – Alle Schützenbrüder sind verpflichtet, an demselben teilzunehmen, und womöglich mitGewehr Entschuldigt sind die Allerschwächlichen und sonst an körperlichen Gebrechen Leidenden. – Die beiden Offiziere ordnen den Zug und übergeben die Leitung dem Adjutanten, welcher dann denselben in Bewegung setzt und zur Wohnung des Hauptmanns führt. Daselbst angekommen, wird derselbe abgeholt und ihm die Leitung übergeben. Der Hauptmann führt den Zug durch alle Straßen der Freiheit Affeln, und wird dabei gelegentlich die Fahne und der Schützenkönig abgeholt.
Danach bewegt sich der Schützenzug nach dem Festplatze, wo bei einem gemütlichen Zusammensein, bei einem erquickenden Trunk und bei rauschender Musik die echte Festesfreude gehegt und gepflegt wird. – Dazwischen nun abwechselnd Tanzvergnügen bis nachts 12 Uhr. Der Schützenvorstand hat das Recht, zu bestimmen, ob die Schützenfahne abends nach 8 Uhr mit Begleitung der Musik oder bloß mit der Trommel und einigen Mannschaften zur Wohnung des Vorsitzenden gebracht wird.
Am zweiten Festtage versammeln sich die Mitglieder halb 7 Uhr morgens beim Vereinslokal, von wo aus V4 vor 7 Uhr dieselben im Zuge und mit Musik zur Kirche geführt werden, um dem feierlichen Schützenhochamte beizuwohnen. – Nach Beendigung der kirchlichen Feier geht’s wieder im Zuge und mit Musik zum Vereinslokal.
Um 9 Uhr geht’s im Zuge und mit Musik zum Festplatze, zum Abschießen des Vogels. Die Büchsen mit Hinterlader sind Eigentum des Krieger-Vereins. Die erforderlichen Patronen werden vom Vereine angekauft und aus der Vereinskasse bezahlt. – Diejenigen Mitglieder, welche willens sind, mitzuschießen werden vom Vorstand verzeichnet, und dann die Reihenfolge zum Schießen’ausgelost, und hat dann ein jeder Mitschießende das festgesetzte Schußgeld an die Vereinskasse zu zahlen. Der Schützenvorstand hat das Recht, wenn z. B. bei einem Vereinsmitgliede körperliche oder geistige Mängel und Gebrechen vorliegen, einem solchen nach seinem Ermessen die Beteiligung an dem Königsschießen zu untersagen.
Der Schützenkönig, d. h. dasjenige Mitglied des Vereins, welches den Vogel abschießt, trägt während des Festes die vorhandene Dekoration, er wählt sich die Schützenkönigin, er ist frei von Zahlung des Jahresbeitrages und erhält nebenbei eine Gratifikation von 20 Mark aus der Vereinskasse. – Er hat bei der nächstjährigen Festfeier den ersten Schuß. Er wird nur dann nach Hause begleitet und von da abgeholt, wenn er in der Freiheit Affeln wohnt oder daselbst für die Zeit der Festfeier Wohnung nimmt. Dem Schützenkönig ist es anheim gestellt, sich einen Hofstaat zu wählen und in welcher Größe.
Der neue Schützenkönig wird des Mittags mit dem Zuge nach Hause gebracht und des Nachmittags bei Beginn der Festlichkeiten, um 2-3 Uhr, mit dem Zuge wieder abgeholt.
Der Schützenkönig, Hauptmann, Adjutant sowie die anderen Offiziere haben das Recht, den ersten Tanz einzuleiten. Von den in der Reihe der Tänzer stehenden darf kein Tabak, weder Zigarre noch Pfeife, geraucht werden. Fort setzung der Festlichkeiten auf dem Festplatze bis nachts 12 Uhr.
Das sogenannte Abschnacken während des Tanzes oder beim Sologange ist rechtlich nicht erlaubt und verboten. Die Tänzerin, welche sich ein Tänzer zu einem Tanze zugezogen hat, gehört während des Tanzes dem Tänzer. Aus nahmen dürfen stattfinden, aber nur mit Einwilligung von beiden, und dann beim Sologang.
Die Restauration, d. h. die Verabreichung von Speisen und Getränken aller Art, beim Schützenfeste wird vom Schützenvorstande frühzeitig öffentlich meistbietend unter den notwendigen Bedingungen auf ein oder mehrere Jahre vergeben.
Das Vereinslokal befindet sich bei dem Wirte, welcher die Musik zuletzt am billigsten beköstigt hat.
Der Schützenvorstand bestellt jährlich eine passende Musikkapelle, er unterhandelt mit derselben auf die Personenzahl, auf die Höhe der Vergütung, der Beköstigung und der Her- und Zurückfahrt derselben.
Wenn ein Mitglied aus dem Schützenverein stirbt, so müssen die Angehörigen des Verstorbenen dieses dem Schützenvorstande alsbald anmelden, welcher dann den Sterbefall beurkundet und die Beerdigung auf Kosten des Vereins bekanntmachen läßt. Die Mitglieder sind verpflichtet, so viel als möglich, der Beerdigung beizuwohnen mit Zug und Fahne. Unbegründetes und unentschuldigtes Ausbleiben wird mit 50 Pfennig bestraft.
Wer ist rechtlich verhindert, das Schützenfest mitzufeiern – oder den Jahresbeitrag zu bezahlen? a) wenn ein Mitglied krank ist, b) wenn ein Mitglied Soldat ist oder Übungen mitmachen muß, c) wenn ein Mitglied schwere Krankheiten in seiner Familie hat, d) wenn ein Mitglied in Trauer ist, d. h. wenn ihm ein nahes Familienmitglied gestorben ist. Zu diesen gehören: 1. Vater, Mutter, Ehefrau und Schwiegereltern; 2. Bruder oder Schwester; 3. die Kinder. – Bei Nr. 1 kann eine Jahrestrauer angerechnet und der Jahresbeitrag erlassen werden. Nr. 2 und 3 haben eine V2Jährige Trauerzeit. Alle anderen Mitglieder, welche keine von diesen Gründen haben und das Schützenfest doch nicht mitfeiern (welches ihnen ja freisteht), müssen ihren Jahresbeitrag bezahlen.
Für die Seelenruhe der verstorbenen Mitglieder läßt der Vorstand alljährlich zur passenden Zeit zwei hl. Messen ä 1,50 M lesen.
Das Gesetz, welches der Vorstand stets vor Augen haben muß, ist ein dreifaches: 1. das statuarische, 2. das religiös-sittliche, 3. das staats-polizeiliche Gesetz.
Änderung der Satzungen
Eine Änderung dieser Satzungen kann zu jeder Zeit durch Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn eine solche für nötig und zweckmäßig erachtet wird. Zu diesem Beschluß ist eine Mehrheit von dreivierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluß der zu diesem Zwecke besonders einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschlüsse ist die Zustimmung der sämtlich erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung bestimmt die Versammlung, zu welchem Zwecke das Vereinsvermögen verwendet werden soll.
Vorgelesen, genehmigt, unterschrieben
Affeln, den 12. Februar 1911
der Schützenvorstand:
Kemper, Peterschulte, Cormann, Hagen, Danne, Schwermann
Die Mitglieder-Versammlung:
Friedrich Kramer, Lehrer Horsch, Ant. Müller jun., Joh. Müller jun., Wilhelm Kramer, Ant. Müller sen., Anton Kemper, Melchior König, Heinr. Levermann, Franz Hoffmann, Wilh. Rohrmann, Cl. Schlünder, Theodor Schulte, Franz Gödde, Wilh. Cremer, Franz Müller, Joh. Müller sen., Wilh. Hesse, Wilh. Heße, Anton Hagen, Johann Müller, Anton Hagen, Franz Stork, Joh. Schmalohr, Fritz Tillmann, Ant. Schmoll, Clemens Klüppel, Franz Hagen, Franz Hagen, Franz Wegener jun., Joh. Degenharts, Franz Pingel, Wilh. Peterschulte jun., Johannes Kremer, Joseph Iken jun., Fr. Schirp sen., Franz Schirp jun., Joh. Kemper jun.
